Unterhalt
Informationen zum Kindesunterhalt allgemein
Solange die Kinder kein ausreichendes eigenes Einkommen haben, um deren Unterhaltsbedarf selbst zu finanzieren, schulden Eltern Ihren Kindern Kindesunterhalt. Dies gilt insbesondere bei minderjährigen Kindern, die noch kein eigenes Einkommen generieren.
Allerdings endet die Unterhaltspflicht nicht mit Eintritt der Volljährigkeit und auch nicht in einem bestimmten Alter, sondern dauert letztendlich solange an, bis das Kind durch eine Berufsausbildung oder einem Studium eine eigene wirtschaftliche Existenz geschaffen hat. Hierbei muss das Kind allerdings zielgerichtet und in angemessener Weise die Ausbildungsschritte durchlaufen haben.
Hat ein volljähriges Kind seine Ausbildung beendet und kann unterstellt werden, dass es in der Lage wäre eine Arbeitsstelle zu finden, so endet regelmäßig die Unterhaltspflicht der Eltern.
Informationen zum Kindesunterhalt für minderjährige Kinder
Der Grundsatz ist, dass bei minderjährigen Kinder, die von einem der Elternteile betreut werden, der andere Elternteil barunterhaltspflichtig ist, also derjenige, bei dem die Kinder nicht leben. Lediglich ausnahmsweise, nämlich dann, wenn der betreuende Elternteil in erheblichem Maße einen höheren Verdienst erwirtschaftet oder ein erhebliches Vermögen aufweist, kann auch der betreuende Elternteil anteilig unterhaltspflichtig sein. Dies stellt allerdings eine absolute Ausnahme dar.
Die Unterhaltshöhe wird regelmäßig durch die Gerichte gemäß der sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Hierin finden sich Alters- und Einkommensgruppen. Dies bedeutet, die Bedarfssätze richten sich einerseits nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und andererseits nach dem Alter des Kindes. Zu beachten ist hierbei, dass die Düsseldorfer Tabelle keine Gesetzeskraft hat, sondern regelmäßig, zumeist alle zwei Jahre, von den OLG Senaten neu festgelegt wird. Gleichermaßen richten sich Einzelheiten nach den sogenannten Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte. Diese wiederum orientieren sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Selbstverständlich ist die Höhe des Unterhaltes jeweils auf den maßgeblichen Selbstbehalt reduziert, gegenüber einem minderjährigen Kind greift eine verschärfte Haftung und dem Unterhaltspflichtigen, der erwerbstätig ist, stehen regelmäßig mindestens 1.080,00 EUR zu. Dem Nichterwerbstätigen belässt man einen geringeren Selbstbehalt, derzeit liegt dieser bei 880,00 EUR.
Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2016
Besonderheit der abwechselnden Betreuung eines minderjährigen Kindes durch beide Elternteile
Es stellt sicherlich den Ausnahmefall dar, dass ein minderjähriges Kind von beiden Elternteilen wechselnd betreut wird. Meist lebt das Kind bei einem Elternteil und der andere hat lediglich ein Umgangsrecht und hat anstatt der persönlichen Betreuung entsprechend Barunterhalt zu leisten. Der betreuende Elternteil muss sich in solchen Fällen nicht an diesen Unterhaltsleistungen beteiligen, außer für den Ausnahmefall, dass dieser wesentlich mehr Einkommen generiert, als der barunterhaltspflichtige Elternteil. Mit der Ausnahmesituation, dem sogenannten „Wechselmodell“ ist immer der Fall gemeint, bei dem nicht ein zeitlich übliches Umgangs- und Besuchsrecht ausgeübt wird, sondern der andere Elternteil weitaus mehr Umgang mit dem Kind ausübt, als dies normalerweise der Fall ist. Der Bundesgerichtshof hat für die Einordnung des „Wechselmodelles“ dargelegt, dass ein solches „Wechselmodell“, welches zu einer anteiligen Barunterhaltspflicht beider Elternteile führt, eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass ein solches „Wechselmodell“ immer dann vorliegt, wenn der Betreuungsaufwand annähernd gleich verteilt ist unter den Eltern. Es muss daher nahezu in Richtung 50% der jeweiligen Betreeungszeiten heranreichen, wobei natürlich eine annähernd hälftige Betreuung des minderjährigen Kindes als ausreichend zu betrachten sein dürfte.
Weist die Beteiligung des einen Elternteiles nicht unerheblich von den Zeiträumen der Betreuungszeiten des anderen Elternteiles ab, liegt der Anteil allerdings immer noch weit aus höher, als dies bei normalen Umgangszeiten der Fall ist, so ist eine Grenzziehung, ob der volle Tabellenbetrag zu zahlen ist oder aber zumindest Abzüge gemacht werden können, äußerst streitig. In solchen Fällen muss sich der andere Ehegatte nicht an dem Barunterhalt beteiligen, der erhebliche Umgangszeiten ausführenden Elternteil, der im Grund in Richtung einer anteiligen Quasi-Betreuung teilhat, kann in Einzelfällen den Barunterhalt teilweise kürzen, und zwar um denjenigen Betrag, den der andere Elternteil durch diese vom Umgangsberechtigten geleistete Mehrbetreuung erspart hat.